1. Hygiene in Aufenthaltsräumen 


Stand: 10.01.2022


1.1. Lufthygiene


Grundsätzlich sind unsere Zelt – Freizeiten Freiluftveranstaltungen. Dennoch sollen Zelte und Aufenthaltsräume mehrmals täglich ausreichend gelüftet werden. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist auf ein regelmäßiges Stoßlüften der Räumlichkeit zu achten und vor bzw. nach jedem evtl. Wechsel einer Bezugsgruppe auf ausreichende Lüftung geachtet werden.  

 

1.2 Aufenthaltszelte 

 

In Aufenthaltsräumen bzw. Zelten ist darauf zu achten, dass die Tischreihen ausreichend Platzschaffend aufgebaut sind und bei gutem Wetter die Aufenthaltsmöglichkeiten ins freie verlegt werden. 

 

1.3. Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden 

 

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der häufig genutzten Flächen und Gegenstände ist wesentlich für einen guten Hygienestatus in der Ferienmaßnahme. 

Entsprechende Flächen sind mindestens einmal täglich nass zu reinigen, bei eintretender Verschmutzung entsprechend häufiger. 

Das Desinfizieren dieser Flächen ist nur bei entsprechender Verunreinigung durch z.b. Blut oder Erbrochenes notwendig. 

 

 

2. Tagesausflüge und Ferienfreizeiten 

 

2.1. Tagesausflüge und Ferienfreizeiten finden momentan ausschließlich im Rahmen der bei Veranstaltungs- bzw. Fahrtbeginn gültigen CoronaSchutzVerordnung des jeweiligen Landes (NRW sowie Ziel Bundesland) statt. Hierbei muss bei Anreise ein zertifiziertes Testergebnis sowie während der Veranstaltung zweimal wöchentlich ein negativer Test auf COVID – 19 ,mittels eines unter Aufsicht durchgeführten Tests, vorliegen. Zusätzlich muss bei Personen über 14 Jahren ein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 bzw. ein Genesenen – Zertifikat vorgelegt werden.  

 

2.2. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist bei jeder Veranstaltung von den Teilnehmenden mitzuführen und bei Bedarf zu tragen. Bei Verlust der eigen mitgebrachten Mund – Nasen -Bedeckung stellt die Pfarrjugend Ersatzbedeckungen (in Form von Einwegmasken) bereit. 

 

2.3. Die Pfarrjugend St.Clemens stellt bei jeder Veranstaltung ausreichend Mittel zur 

Handdesinfektion/reinigung zur Verfügung und stellt somit die regelmäßig notwendige 

Handhygiene sicher. 

 

 

2.4 Zur notwendigen Nachverfolgbarkeit, erstellt die Pfarrjugend St.Clemens 

Nachverfolgbarkeitslisten welche am Tag der Veranstaltung durch die Teilnehmenden 

unterschriftlich bestätigt werden müssen. Auf diesen Listen werden Personenbezogene Daten 

wie: Name, Adresse, Telefonnummer und die jeweilige Bezugsgruppe gelistet. 

Die Listen werden für mindestens 14 Tage aufbewahrt. 

 

3. Hygiene im Sanitärbereich 

 

3.1. Ausstattung 

 

Neben den von der Unterkunft bzw. dem Campingplatz zur Verfügung gestellten Sanitärmöglichkeiten muss es immer eine zusätzliche Handwaschmöglichkeit im Lager geben. Hierfür sollen fließendes Wasser, ein Waschtisch aus Edelstahl, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher bereitgestellt sein. Darüber hinaus sollen Kindergerechte Anleitungen zum Händewaschen angebracht sein bzw. ausliegen. Der Waschtisch ist einmal täglich nass zu reinigen und zu desinfizieren. 

 

3.2. Händereinigung 

 

Händewaschen und ggf. Händedesinfektion sind die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung. Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren. Für die korrekte Durchführung der Händehygiene, sollten Uhren und Schmuck abgelegt sowie Fingernägel nicht lackiert und kurz getragen werden. 

Händereinigung ist daher durchzuführen: 

 

• nach jedem Toilettengang 

• vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln, und dem Essen 

• bei Bedarf, 

• nach Tierkontakt 

 

Händedesinfektion ist zusätzlich durchzuführen: 

• nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen 

• nach Ablegen von Schutzhandschuhen 

• nach Verunreinigung mit infektiösem Material 

• nach dem Kontakt mit erkrankten Kindern 

• nach Schmutzwäsche Entsorgung 

 

Durchführung: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden. 

Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das Tragen von Einmalhandschuhen zu empfehlen. 

 

3.3. Flächenreinigung 

Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Duschbereiche, Fußböden und Türklinken sind täglich beziehungsweise nach Bedarf feucht zu reinigen. Dies gilt es bei gemieteten Selbstversorger Unterkünften zu gewährleisten bzw. bei gebuchten Unterkünften wie auf Campingplätzen regelmäßig zu kontrollieren. 

 

 

4. Persönliche Hygiene der Kinder / Zahn- und Mundhygiene 

Die Kinder und Jugendlichen sollten im Sinne der Gesundheitsförderung und -erziehung über die Notwendigkeit eines hygienischen Verhaltens unterrichtet werden und eine korrekte Händehygiene erlernen. Eine Händereinigung sollte nach dem Spielen, bei Verschmutzung, nach Toilettenbenutzung, nach Kontakt mit Tieren und vor dem Essen erfolgen. 

 

Um die Zahn- und Mundhygiene sicherzustellen, sollen immer Ersatz Zahnbürsten sowie ausreichend Zahnpasta bevorratet sein. Sollte ein Kind mal darauf angewiesen sein, ist die Zahnbürste sowie die Zahnpasta personenbezogen zu betrachten. 

Zusätzlich sollte die saubere Aufbewahrung der Zahnputzutensilien sichergestellt werden. Hierfür werden, sollten keine eigenen vorhanden sein, einfache Kulturbeutel zur Verfügung gestellt. 

 

 

5. Küchenhygiene 

 

5.1. Allgemeine Anforderungen 

 

Grundsätzlich haben nur die in die Küche eingewiesene Personen Zutritt . 

Allerdings sollen durch das Kochen und Hauswirtschaften mit den Kindern und Jugendlichen diese in den Umgang mit Lebensmitteln eingeführt werden. Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen, die direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden können. 

 

  • Vor jedem gemeinsamen Kochen ist deshalb darauf zu achten, dass die Hände gründlich gewaschen werden, lange Haare zusammengebunden werden, eine Schürze getragen wird und beim Umgang mit rohem Fleisch dünnwandige, flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe getragen werden. Auf Lebensmittel und Speisen darf nicht gehustet oder genießt werden. 

  • Beim verarbeiten von offenen Lebensmitteln ist das Tragen eines Mund- Nasenschutzes unabdinglich 

  • Es dürfen nur saubere Geschirr und Besteckteile benutzt werden. Die benutzten Geschirr- und Besteckteile müssen nach jeder Mahlzeit heiß gereinigt werden. Tische, Tabletts und Platzdeckchen, etc. sind nach der Mahlzeit feucht abzuwischen, um Essensreste zu entfernen. Die dafür genutzten Geschirrtücher und Lappen sind regelmäßig zu reinigen und zu wechseln. 

  • Die Abfallentsorgung in Küchenbereichen ist so vorzunehmen, dass eine Belästigung durch Gerüche, Insekten oder Schädlinge vermieden wird. Daher sollten Abfälle in gut verschließbaren Behältern aufbewahrt, täglich entleert und gereinigt werden. 

  • Personen, die an einer Infektionskrankheit im Sinne § 42 IfSG oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. 

  • Alle Betreuer müssen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. 

Diese Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und schriftlich festzuhalten.   

  • Einige Lebensmittel sind besonders empfindlich und können leicht verderben. Auf kritische Lebensmittel (rohes Tatar, Mett, rohen Fisch, Rohmilchkäse) sollte daher verzichtet werden. Die Ausgabe von Lebensmitteln wie Speisen mit rohen Eiern, selbstgemachte Majonäse, Tiramisu, Rohmilch und Vorzugsmilch an Kinder ist verboten. 

 

5.2. Händedesinfektion 

Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste des VAH für die in der Küche Beschäftigten (Personal) ist in folgenden Fällen erforderlich: 

• bei Arbeitsbeginn, 

• nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuchs, 

• nach Pausen, 

• nach dem Toilettenbesuch, 

• nach Schmutzarbeiten, 

• nach Arbeiten mit kritischer Rohware zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel. 

 

Durchführung: Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz und Daumen. Bitte die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und Einwirkungszeit pro Händedesinfektion nach Herstellerangaben beachten. Für Händedesinfektionsmittel sollten Wandspender vorhanden sein. 

 

5.3. Flächenreinigung und -desinfektion 

Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen. Eine Flächendesinfektion ist erforderlich: 

• bei Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel, 

• nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden. 

 

Für eine Flächendesinfektion in Küchenbereichen dürfen nur Mittel mit der Spezifikation ,,Lebensmittelecht‘‘ verwendet werden. 

Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) als Gebrauchsverdünnung anzusetzen. Die Flächendesinfektion wird als Wischdesinfektion durchgeführt. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden. 

  

 

6. Erste Hilfe 

Das Leitungsteam muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl an Personen Erste-Hilfe-Kenntnisse vorweist und zur Verfügung steht. Diese Kenntnisse sollten regelmäßig aufgefrischt und Verbandsmaterialien zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden. Über jede geleistete Erste- Hilfe Leistung wird ein Verbandsbuch geführt. 

 

6.1. Versorgung von Bagatellwunden 

Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände. 

 

6.2. Behandlung kontaminierter Flächen 

Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen. Die betroffene Fläche ist anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren. 

 

6.3. Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens 

 

Es gilt ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen. Grundsätliche Ausstattung wie Pflaster (verschiedenster Art), Verbände, Rettungsdecken, Kompressen, Tape, Einmalhandschuhe sowie ein Amputationsbeutel sind mitzuführen. 

Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. 

 

6.4. Notrufnummern 

Polizei 110 

Feuerwehr 112 

Kassenärztliche Vereinigung: 116117 

Informationszentrale gegen Vergiftungen 

am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn 

www.gizbonn.de 

Tel.: 0228 19240 

 

7. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote 

Nach Abschnitt 6 des IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Betreute bzw. deren Sorgeberechtigte in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen. Bei einem Auftreten von Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt direkt hinzuzuziehen. 

 

7.1 Belehrungen der Betreuenden 

  • Personen, die bei der Pfarrjugend St.Clemens tätig sind, sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten und darauffolgend mindestens alle zwei Jahre vom Leitungsteam über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren. 

  • Alle Betreuenden müssen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. 

Diese Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und schriftlich festzuhalten.   

  • Beim Auftreten von in §6 des Infektionsschutzgesetzes genannten Erkrankungen ist das Leitungsteam zu informieren und der/die betroffende Betreuende entsprechend aus seinem Aufgabenfeld zu nehmen. Meldepflichten sind einzuhalten. 

 

7.2.Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Kinder 

 

o Kinder und Jugendliche die an den in §6 des Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der Pfarrjugend St.Clemens nicht betreten und an Veranstaltungen der Pfarrjugend nicht teilnehmen. 

 

 

– Tritt während einer Veranstaltung oder Maßnahme der Pfarrjugend St. Clemens eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderer Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen. 

 

– Gemäß § 34 (10) IfSG sollen Erziehungsberechtigte über den Schutz einer vollständigen Impfung informiert werden. Ebenso müssen die Erziehungsberechtigten vor jeder Ferienfahrt entsprechenden grundlegenden Impfschutz bestätigen. 

 

7.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen 

  • Das Leitungsteam ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen bei Betreuenden oder bei den betreuten Personen, unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. 

Inhalte dieser Meldung sind: 

  • Angaben zur Pfarrjugend St.Clemens (Kempener Str. 4, 02202/55452) 

  •  Angaben zur meldenden Person 

  •  Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum,   Telefonnummer, Geschlecht, Funktion (betreute Person oder Mitarbeiter) 

  •  Die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes 

  •  Erkrankungsbeginn 

  •  Meldedatum an das Gesundheitsamt 

  •  Meldedatum des Meldeeingangs in der Einrichtung 

  •  Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes 

 

 Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können z.B. Folgende sein: 

o Isolierung der erkrankten Kinder von den anderen 

o Betreuung durch eine zuständige Betreuungsperson 

o Verständigung der Erziehungsberechtigten 

o Sicherstellung möglicher Infektionsquellen 

o Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche) 

 

 Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Beispiele zu speziell festgelegten Hygienemaßnahmen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten sind unter 9. „spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen“ aufgeführt. 

 

7.4. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche 

In den §§ 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung für Betreuungspersonen, Kinder und Jugendlichen besteht. Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich. 

Ein Merkblatt zur Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann eine Orientierungshilfe sein. 

 

8.spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen 

Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt oder von diesem veranlasst werden. 

 

8.1.Durchfallerkrankungen 

Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: 

• Eltern des Kindes informieren 

• Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderen Kindern getrennt zu betreuen. 

• Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollt das Personal Einmalhandschuhe, Schutzkittel und einen geeigneten Atemschutz tragen. 

 Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einem geschlossenen Müllbeutel entsorgt. 

• Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Auch auf die Händehygiene der Kinder (erkrankte und nicht erkrankte Kinder) sollte intensiv geachtet werden 

• Nach jeder Toilettenbenutzung durch ein Kind, das an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 

• Töpfchen sind personengebunden zu nutzen. 

• Auch weitere Oberflächen, mit denen das Kind intensiven Kontakt hatte sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels beachten: z.B. bei Rota– und Norovirus). 

• Die Betreuungsperson des erkrankten Kindes sollte nicht an der Essensausgabe oder Speisenzubereitung beteiligt sein. 

• Die Eltern aller Kinder sind über vermehrt aufgetretene Durchfallerkrankungen zu informieren. 

 

 

8.2.Kopflausbefall 

Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: 

• Eltern des betroffenen Kindes informieren 

• Kind bis zur Abholung durch die Eltern getrennt betreuen 

• Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informieren und sensibilisieren 

• Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet das Gesundheitsamt über den mitgeteilten oder festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen 

• Kämme, Haarspangen, -gummis in heißer Seifenlösung reinigen oder entsorgen 

• Leibwäsche, Schlafanzug, Bettwäsche, Handtücher etc. wechseln 

 


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