TEILNAHMEBEDINGUNGEN

 

 

Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der katholischen Pfarrjugend St. Clemens (Veranstalter).

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der kath. Pfarrjugend St. Clemens als Veranstalter der Ferienfreizeit von der/dem Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags,
aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung
dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Der/die Anmeldende ist an dieses Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Wege über das vom Veranstalter hierfür vorgesehene Formular auf der Internetseite (www.pfarrjugend-stclemens.com).
Die Anmeldung ist von einer volljährigen, personensorgeberechtigten Person auszufüllen und abzusenden. Erst mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung
des Veranstalters bei der/dem Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/die Anmeldende umgehend benachrichtigt.

2. Bezahlung
Der volle Reisepreis muss vier Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit auf dem Konto der kath. Pfarrjugend St. Clemens eingegangen sein. Bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung
fällig.
Barzahlungen sind lediglich bei der Pfingstfreizeit zulässig und erfolgen, bis zur vom Veranstalter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den Erhalt, auf eigenes Risiko.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Der/dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter
diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular (Ferienpass) mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die
Teilnehmende*n zumutbar sind. Leistungsänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.

4. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der/die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der/die Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung
einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen.
Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
bis 60 Tage vor Fahrtbeginn: 0 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 10 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 25 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises
Der/dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter
ist auf Verlangen des Anmeldenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

4.1 Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch eine*n Dritten ersetzen lassen, sofern diese*r den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und der Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 berechnet.

5. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten,
a) wenn der/die Anmeldende die Teilnehmerinformationen mittels des Ferienpasses ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen,
pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem
nicht vertretbaren Risiko für den/die betreffende*n Teilnehmende*n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht bezahlt wird;                                     d) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.                                                                                                                                                                                                                                                                                                 e) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit, oder Mindestleiterzahl nicht erreicht wird.In diesem Fall wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.

6. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden
der Ferienfreizeit oder die weitere schadenfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der/dem Anmeldenden in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

7. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei
Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

8. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

9. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung
oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmer*in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des/der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende*r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem/der Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

11. Datenschutz
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten; Art, Zweck und Verwendung
Wenn Sie sich bei uns zu unseren Angeboten / Veranstaltungen / Maßnahmen anmelden, werden personenbezogene Daten
erhoben,
– um Teilnehmerin / Teilnehmer identifizieren zu können;
– um unsere vertraglichen Pflichten Ihnen gegenüber erfüllen zu können;
– um unseren gesetzlichen und satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen zu können;
– zur Korrespondenz mit Ihnen;
– zu Zwecken der zulässigen Direktwerbung;
– zur Gestaltung des Förderverfahrens für allgemeine Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung
– zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt anlässlich Ihrer Anmeldung bei uns und ist zu den genannten Zwecken für die Bearbeitung und Abwicklung der Maßnahme und für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag erforderlich.
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in der Verwaltung der kath. Pfarrjugend St. Clemens (10 Jahre) gespeichert und danach gelöscht und die Schriftform vernichtet, es sei denn, Sie haben in eine darüber hinausgehende Speicherung eingewilligt.
Grundsätzlich gilt: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt durch die kath. Pfarrjugend St. Clemens nur mit Ihrer Erlaubnis im Rahmen der Nutzung unserer Angebote. Die kath. Pfarrjugend St. Clemens versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen Weitergabe von Daten an Dritte. Die Weitergabe von Daten an Dritte zu Werbezwecken oder ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer
an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind oder im Rahmen des Förderverfahrens für allgemeine Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung nötig sind. Dies sind z.B. die Jugendförderungen von beteiligten Landkreisen und Kommunen. Prüfberechtigt
sind bei uns der zuständige Landkreis sowie die Stadt Bergisch Gladbach und insbesondere die Pfarrgemeinde St. Clemens Paffrath.
Ihre Rechte als betroffene Person
– Widerrufsrecht: Von Ihnen erteilte Einwilligungen können Sie jederzeit uns gegenüber widerrufen. Die Datenverarbeitung,
die auf der widerrufenen Einwilligung beruht, darf dann für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden.
– Auskunftsrecht: Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen.
– Löschungsrecht: Sie können die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, soweit deren Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
erforderlich ist.
Bild und Videoaufnahmen
Es wird grundsätzlich Bild- und Videomaterial der Veranstaltungen für Print- und Onlineveröffentlichungen des Veranstalters
erstellt, wenn dem nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird. Veröffentlichungen von Bild- und Videomaterial von
Veranstaltungen der kath. Pfarrjugend St. Clemens, bedürfen
einer Genehmigung, durch eine Sorgeberechtigte Person, über das angehängte Bildrechtsdokument am Ferienpass.
Ihr Recht auf Widerspruch
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten auf Basis eines berechtigten Interesses verarbeiten, haben Sie das Recht, Widerspruch
gegen diese Verarbeitung einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine
Mitteilung in Textform. Sie können uns also gerne anschreiben oder sich per E-Mail an uns wenden. Unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.

13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand
des Veranstalters ist Bergisch Gladbach.
Stand: 01.07.2020
Veranstalter: kath. Pfarrjugend St. Clemens Paffrath
vertreten durch das gewählte Leitungsteam:

Leona Rabe, Nele Menner, Louis Schmitz
Kempener Str. 4
51469 Bergisch Gladbach
Tel. 0176/20424122
Mail: info@pfarrjugend-stclemens.com

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